Kolumnisten
Drei Klauseln, ohne die ein Franchisevertrag nicht funktioniert
Dr. Hasan Isik | Rechtsanwalt für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Ein Franchisevertrag steht und fällt mit drei Klauseln. Die meisten Verträge sind dreißig Seiten lang, doch wer wissen will, ob das Geschäft für ihn aufgeht, muss vor allem drei Stellen verstehen. Sie regeln, was ich für mein Geld bekomme, wie frei ich im eigenen Betrieb bin und was am Ende übrig bleibt. Wer sie überliest, unterschreibt ein Modell, dessen Spielregeln er nicht kennt.
Erstens: Was bekomme ich für mein Geld?
Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühr, Werbebeitrag – die Zahlen stehen schnell fest. Entscheidend ist die Gegenklausel: die Leistungspflichten des Franchisegebers. Wofür genau zahle ich? Für echte Betreuung, Schulungen, Weiterentwicklung des Systems und regelmäßigen Erfahrungsaustausch – oder nur für das Recht, ein Schild aufzuhängen?
Diese Klausel ist deshalb so wichtig, weil die Gebühr rechtlich an ihr hängt. Die Höhe der Gebühr selbst lässt sich kaum angreifen. Was die Gerichte aber prüfen, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung: Eine laufende Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was die Systemzentrale tatsächlich leistet (Maßstab sind die §§ 138, 242 BGB; vgl. etwa OLG München, Urteil vom 26.6.2002 – 7 U 5730/01). Die Hürde liegt allerdings hoch: Das LG Köln hat eine laufende Gebühr von 12,5 Prozent des Umsatzes nicht als sittenwidrige Knebelung beanstandet – wer das rügen will, muss anhand eigener Zahlen konkret darlegen, warum sich der Betrieb damit nicht wirtschaftlich führen lässt.
Ein Punkt, den viele übersehen, betrifft die Eintrittsgebühr: Was passiert mit ihr, wenn der Vertrag vorzeitig endet? Eine Klausel, die eine Rückerstattung in jedem Fall ausschließt, ist in einem vorformulierten Vertrag unwirksam, wenn sie nicht nach den verschiedenen Beendigungssituationen unterscheidet. Mein praktischer Rat: Lesen Sie das „Pflichtenheft“ des Franchisegebers genauso genau wie die Gebührentabelle – und prüfen Sie, was bei einem Ausstieg mit Ihrer Einstandszahlung geschieht.
Zweitens: Wie frei bin ich im eigenen Betrieb?
Die zweite Schlüsselklausel regelt Ihre unternehmerische Freiheit – und hier liegt das größte Konfliktpotenzial. Zwei Punkte sind zentral: die Bezugsbindung und die Preisgestaltung.
Eine Bezugsbindung verpflichtet Sie, Waren nur beim Franchisegeber oder von ihm benannten Lieferanten zu kaufen. Das kann Qualität sichern, kann Sie aber auch über Marktpreis einkaufen lassen. In gut gestalteten Verträgen ist die Bindung deshalb häufig auf rund 80 Prozent begrenzt, damit Ihnen Spielraum für eigene Produkte bleibt – das hat auch kartellrechtliche Gründe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2007).
Bei den Preisen gilt: Ihre eigenen Verkaufspreise müssen Sie grundsätzlich frei bestimmen dürfen. Vorsicht ist geboten, wenn der Vertrag Ihnen zwar Preisfreiheit zusagt, sie im Alltag aber durch Vorgaben, Boni-Kürzungen oder Druck faktisch unterlaufen wird. Achten Sie außerdem auf einseitige Preisanpassungsrechte des Franchisegebers. Der BGH hat in seiner „Honda“-Entscheidung klargestellt, dass ein solcher Vorbehalt nur wirksam ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und Anlass wie Umfang der Anpassung hinreichend konkret benannt sind (BGH, Urteil vom 16.1.2005 – NJW-RR 2005, 1496). Seine Gewinnspanne nachträglich erhöhen darf der Franchisegeber damit nicht – zulässig ist regelmäßig nur die Weitergabe echter Kostensteigerungen.
Drittens: Was passiert am Ende?
Die dritte Klausel denkt kaum jemand beim Start mit – und genau das rächt sich. Drei Fragen müssen geklärt sein: Wie lange läuft der Vertrag, und wie verlängert er sich? Was geschieht mit Standort und Einrichtung, wenn Schluss ist? Und: Gibt es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Gerade das Wettbewerbsverbot wird gern überlesen. Um wirksam zu sein, darf es in der Regel nur das frühere Vertragsgebiet betreffen und höchstens ein Jahr dauern – und ein Teil der Rechtsprechung verlangt zusätzlich eine Karenzentschädigung in Anlehnung an § 90a HGB (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2013 – VI-U (Kart) 1/13). Wer das nicht weiß, plant seine Zukunft nach dem Ausstieg auf einer Grundlage, die der Vertrag gar nicht hergibt.
Ebenso wichtig ist die Frage nach den Kunden. Mancher Franchisenehmer geht davon aus, für den über Jahre aufgebauten Kundenstamm am Ende einen Ausgleich zu erhalten – ähnlich einem Handelsvertreter. Das ist möglich, aber seltener als gedacht: Ein solcher Anspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB setzt unter anderem voraus, dass der Vertrag überhaupt eine Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms enthält. Genau daran scheitert es in der Praxis häufig, wie der BGH bestätigt hat (Urteil vom 5.2.2015 – VII ZR 109/13). Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb früh.
Pointe
Ein Franchisevertrag ist kein Formular zum Dazugehören, sondern die Geschäftsgrundlage für Jahre. Wer diese drei Klauseln – Gegenleistung, Freiheit im Betrieb und Ausstieg – vor der Unterschrift versteht, weiß, worauf er sich einlässt. Alles andere im Vertrag ist wichtig. Diese drei sind entscheidend.
Bei der Gestaltung und Prüfung solcher Verträge unterstützen wir regelmäßig Unternehmer und Geschäftsführer.
Über den Autor
DR. HASAN IŞIK ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: info@kanzlei-isik.de | www.kanzlei-isik.de





