Kolumnisten
Vorvertragliche Aufklärung im Franchise: Was gesagt werden muss
Dr. Hasan Isik | Rechtsanwalt für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Vor jedem Franchisevertrag steht ein Gespräch – und dieses Gespräch hat rechtlich oft mehr Gewicht als der Vertrag selbst. Denn was der Franchisegeber dem Interessenten vorher sagt oder verschweigt, kann später über Schadensersatz und sogar über den Bestand des Vertrags entscheiden. Wer als Franchisegeber zu viel verspricht oder als Franchisenehmer zu wenig nachfragt, legt hier den Grundstein für einen späteren Streit.
Die allgemeine Regel: Aufklärung aus Treu und Glauben
Beginnen wir beim Grundsatz, der für alle Verträge gilt. Wer mit einem anderen über einen Vertrag verhandelt, schuldet ihm ein Mindestmaß an Ehrlichkeit. Diese vorvertragliche Pflicht leitet sich aus Treu und Glauben ab – juristisch aus der culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Sie verlangt zweierlei: keine aktive Täuschung über wesentliche Umstände und – darüber hinaus – die Offenlegung von Umständen, die für die Entscheidung der anderen Seite erkennbar bedeutsam sind und die nur eine Partei kennt.
Diese Pflicht besteht nicht grenzenlos. Sie greift dort, wo eine Seite einen Informationsvorsprung hat und die andere berechtigterweise auf Offenheit vertrauen darf. Eine allgemeine Pflicht, dem Gegenüber das eigene Geschäft schönzurechnen oder ihm jedes Risiko abzunehmen, gibt es dagegen nicht.
Die Besonderheit im Franchise
Im Franchise bekommt dieser Grundsatz besonderes Gewicht. Der Franchisegeber kennt sein System, seine Standorte, seine Zahlen – der Interessent kennt sie nicht. Genau deshalb muss der Franchisegeber über das aufklären, was für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlich ist und wozu er systembedingt besser informiert ist: etwa über realistische Ertragsaussichten, über die Erfahrungen vergleichbarer Standorte oder über bekannte Schwächen eines konkreten Standorts.
Ebenso wichtig ist die Kehrseite, die viele Franchisenehmer unterschätzen. Der Franchisegeber ist kein Existenzgründungsberater. Eine individuell auf den Interessenten zugeschnittene Rentabilitätsberechnung schuldet er nicht. Er darf realistische Erfahrungswerte liefern und zugleich darauf hinweisen, dass diese keine Erfolgsgarantie sind. Und: Die Beweislast für eine verletzte Aufklärungspflicht liegt grundsätzlich beim Franchisenehmer. Erst wenn dieser konkrete Anhaltspunkte vorträgt, muss der Franchisegeber die Richtigkeit seiner Angaben belegen.
Was die aktuelle Rechtsprechung zeigt
Wie diese Grundsätze in der Praxis wirken, zeigt ein aktueller Blick in die Rechtsprechung – ein Fachbeitrag hat zuletzt vier neuere Urteile ausgewertet. Das Ergebnis ist bemerkenswert eindeutig: In keinem der Fälle wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt. Die Gerichte stärken damit die Position von Franchisegebern, die ihre Pflichten nachweisbar erfüllen.
Stellvertretend steht eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main von Ende 2024 (Urteil vom 18.12.2024 – 12 U 212/23). Eine Franchisenehmerin verlangte nach der Kündigung Geld zurück und warf dem System unzureichende Aufklärung vor – der Standort sei „verbrannt“ gewesen, Zahlen seien verschwiegen worden. Das Gericht wies die Klage ab: Die Franchisenehmerin war mit einem umfassenden Informationspaket aufgeklärt worden, der Franchisegeber hatte ausdrücklich auf eine zu erwartende Anlaufphase – eine „Durststrecke“ – hingewiesen und nur eine Musterrechnung, keinen individuellen Businessplan überreicht.
Zwei weitere Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung sind für die Praxis wertvoll. Erstens: Werbung ist keine Aufklärung. Vollmundige Aussagen auf der Website oder im Hochglanzprospekt haben rechtlich werbenden Charakter; die eigentliche Aufklärung leistet das sachliche Informationspaket. Zweitens: Eine vom Franchisenehmer unterschriebene Bestätigung, er habe „ausführliche Informationen über Chancen und Risiken erhalten“, verschiebt die Beweislast nicht automatisch zu seinen Lasten. Entscheidend bleibt, was tatsächlich offengelegt wurde.
Pointe
Die Aufklärung vor dem Franchisevertrag ist kein lästiges Vorgeplänkel, sondern die rechtliche Grundlage des Ganzen. Für den Franchisegeber heißt das: dokumentieren, sachlich bleiben, nichts versprechen, was die Zahlen nicht hergeben. Für den Franchisenehmer: alles Wesentliche schriftlich geben lassen und gezielt nachfragen. Wer das Gespräch ernst nimmt, braucht den Streit danach meist nicht.
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