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Wenn der Franchisevertrag endet: Marke, Kunden, Standort

Dr. Hasan Işık

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Dr. Hasan Isik | Rechtsanwalt für Arbeits- und Wirtschaftsrecht

In der Beratungspraxis sehe ich ein Muster, das sich fast jedes Mal wiederholt: Über den Anfang eines Franchisevertrags wird wochenlang verhandelt – über Gebühren, Gebiet und Ausstattung. Über das Ende spricht niemand. Und genau dort, beim Auseinandergehen, entzündet sich später der Streit. Meist an drei Dingen: der Marke, den Kunden und dem Standort. Wer diese drei Punkte erst am letzten Vertragstag bedenkt, hat sie dann nicht mehr in der Hand.

Die Marke war nie Ihre

Viele Franchisenehmer arbeiten Jahre unter einem Logo, stecken ihr Herzblut hinein – und vergessen dabei, dass die Marke nie ihnen gehört hat. Mit dem letzten Vertragstag endet das Recht, sie zu nutzen: Schilder ab, Speisekarten weg, Website umbenennen, das System-Know-how nicht weiterverwenden. Wer das unterschätzt, steht am Tag nach Vertragsende vor einem Betrieb, den er nicht mehr so führen darf, wie er ihn aufgebaut hat.

Das wirkt hart, ist aber die Kehrseite des Modells: Der Wiedererkennungswert, von dem der Franchisenehmer jahrelang profitiert hat, bleibt beim System. Mein Rat aus der Praxis: Klären Sie schon bei Vertragsschluss, wie der Übergang ablaufen soll. Wie lange habe ich Zeit, das Erscheinungsbild umzustellen? Was muss ich zurückgeben? Wer darüber am Anfang fünf Minuten verhandelt, erspart sich am Ende wochenlangen Streit über jedes Schild.


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Damit verbunden ist eine Klausel, die gern überlesen wird: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Es kann Sie hindern, im selben Geschäft einfach weiterzumachen. Um wirksam zu sein, darf es in der Regel nur das frühere Vertragsgebiet betreffen und höchstens ein Jahr dauern – und ein Teil der Rechtsprechung verlangt zusätzlich eine Karenzentschädigung in Anlehnung an § 90a HGB. Wer seine Zukunft nach dem Ausstieg plant, sollte zuerst in genau diese Klausel schauen.

Die Kunden – und die Frage nach dem Ausgleich

Der zweite Streitpunkt ist heikler, weil er ans Geld geht. Ein Franchisenehmer baut über Jahre einen festen Kundenstamm auf. Am Ende fragt er zu Recht: Steht mir dafür ein Ausgleich zu, so wie einem Handelsvertreter, der seine Kunden zurücklässt?

Die ehrliche Antwort lautet: vielleicht – aber seltener, als die meisten erwarten. Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Unter anderem muss der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert sein, und der Vertrag muss ihn überhaupt verpflichten, seinen Kundenstamm bei Vertragsende an das System zu übertragen. Genau daran scheitert es in der Praxis oft: Fehlt eine solche Übertragungspflicht, gibt es regelmäßig auch keinen Ausgleich. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt (Urteil vom 5.2.2015 – VII ZR 109/13).

Wer wissen will, ob am Ende etwas zu erwarten ist, sollte deshalb früh in den eigenen Vertrag schauen statt erst beim Ausstieg: Gibt es eine Pflicht zur Übergabe der Kundendaten? Davon hängt finanziell mehr ab, als der Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt.

Der Standort, der dem System gehört

Der dritte Punkt überrascht viele am meisten. Häufig enthält der Vertrag ein Eintrittsrecht des Franchisegebers in den Mietvertrag. Im Klartext: Der Franchisenehmer sucht die Lage, verhandelt mit dem Vermieter, baut den Standort über Jahre auf – und am Ende kann das System in genau diesen Mietvertrag eintreten und einen Nachfolger einsetzen. Was sich wie der eigene Laden anfühlte, war im Zweifel immer ein Standort des Systems.


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Das ist nicht per se unfair – für das Franchisesystem hat der Standort einen eigenen Wert, und Kontinuität liegt auch im Interesse der Stammkunden. Es ist nur etwas, das man kennen muss, bevor man unterschreibt. Denn wer beim Mietvertrag nicht aufpasst, verliert am Ende nicht nur die Marke, sondern auch die Räume, in die er investiert hat. Mein Rat: Lesen Sie die Standortklausel und Ihren Mietvertrag von Anfang an zusammen – nicht erst, wenn die Kündigung auf dem Tisch liegt.

Pointe

Das Ende eines Franchisevertrags verhandelt man nur einmal – und zwar am Anfang. Drei Sätze über Marke, Kunden und Standort beim Start ersparen später drei Jahre Streit. Wer den Ausstieg von Beginn an mitdenkt, behält am Ende die Kontrolle über das, was er aufgebaut hat.

Bei der Gestaltung und Prüfung solcher Verträge unterstützen wir regelmäßig Unternehmer und Geschäftsführer.

Über den Autor

DR. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten.

Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: info@kanzlei-isik.de | www.kanzlei-isik.de

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