Kolumnisten
Steuerparadies Türkei? Eine kritische Würdigung aus deutscher Sicht
Aysem Heigl | Steuerberaterin
Die aktuell diskutierten Steueranreize für Zuziehende in der Türkei – insbesondere eine
mögliche weitgehende Steuerfreiheit über viele Jahre – wirken auf den ersten Blick wie
ein attraktives Modell, um international mobile Steuerpflichtige anzuziehen. Aus
deutscher Perspektive zeigt sich jedoch bei näherer Betrachtung, dass die tatsächlichen
Vorteile deutlich eingeschränkt sind und maßgeblich von den individuellen steuerlichen
Verhältnissen abhängen.
Zentral ist dabei das deutsche Welteinkommensprinzip. Personen, die
in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen
der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies führt dazu, dass sämtliche Einkünfte –
unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt werden – der deutschen
Besteuerung unterliegen. Vor diesem Hintergrund entfalten ausländische
Steuervergünstigungen regelmäßig keine unmittelbare Wirkung, solange die steuerliche
Ansässigkeit in Deutschland fortbesteht. Selbst eine vollständige Steuerbefreiung in der
Türkei würde in diesen Fällen nicht zu einer Entlastung führen, da Deutschland weiterhin
das Besteuerungsrecht ausübt. Mangels tatsächlicher Steuerzahlung im Ausland
scheidet zudem eine Anrechnung aus, sodass die deutsche Steuerlast ungekürzt
bestehen bleibt.
Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei führt
insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar regelt das Abkommen die
Zuweisung von Besteuerungsrechten und dient der Vermeidung einer
Doppelbesteuerung, doch knüpft es maßgeblich an die steuerliche Ansässigkeit an.
Solange eine Person nach den abkommensrechtlichen Kriterien – etwa aufgrund des
Mittelpunkts der Lebensinteressen – weiterhin als in Deutschland ansässig gilt, verbleibt
das umfassende Besteuerungsrecht bei Deutschland. Die im Ausland gewährten
Steuervergünstigungen laufen in diesen Fällen faktisch ins Leere.
Ein steuerlicher Vorteil kann sich daher nur ergeben, wenn eine tatsächliche und
nachhaltige Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit in die Türkei erfolgt. Dies setzt
voraus, dass sowohl der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben als auch der
Lebensmittelpunkt eindeutig ins Ausland verlagert wird. Die Anforderungen hierfür sind
hoch und werden von der Finanzverwaltung im Einzelfall sorgfältig geprüft. Bereits
fortbestehende persönliche oder wirtschaftliche Bindungen nach Deutschland können
dazu führen, dass weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird.
Die praktischen Auswirkungen lassen sich anhand typischer Fallkonstellationen
verdeutlichen. Ein Angestellter, der formal einen Aufenthalt in der Türkei begründet, aber
weiterhin für einen deutschen Arbeitgeber tätig ist und enge Bindungen nach
Deutschland unterhält, wird steuerlich häufig weiterhin in Deutschland erfasst. Auch bei
unternehmerischen Tätigkeiten kann Deutschland sein Besteuerungsrecht behalten,
etwa wenn weiterhin inländische Betriebsstätten bestehen oder wesentliche
wirtschaftliche Aktivitäten im Inland stattfinden. Gleiches gilt für Investoren mit
inländischen Einkunftsquellen: Mieteinnahmen aus in Deutschland belegenen
Immobilien unterliegen unabhängig vom Wohnsitz stets der deutschen Besteuerung.
Selbst bei einem konsequenten Wegzug endet die steuerliche Anknüpfung an
Deutschland nicht zwingend vollständig. Neben möglichen Wegzugsbesteuerungen
sieht das deutsche Steuerrecht mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ein
Instrument vor, das insbesondere bei fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen im
Inland greift. In diesen Fällen können bestimmte Einkünfte auch noch Jahre nach dem
Wegzug der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies betrifft beispielsweise
Steuerpflichtige, die weiterhin erhebliche Beteiligungen, Vermögenswerte oder
Einkünfte mit Deutschlandbezug halten.
In der Gesamtbetrachtung zeigt sich daher, dass die steuerliche Attraktivität der Türkei
für deutsche Steuerpflichtige differenziert zu beurteilen ist. Die bloße Existenz
großzügiger Steuervergünstigungen im Ausland führt nicht automatisch zu einer
effektiven Steuerersparnis. Entscheidend ist vielmehr, ob eine steuerlich wirksame und
dauerhaft angelegte Verlagerung der Ansässigkeit gelingt und in welchem Umfang
weiterhin Anknüpfungspunkte zum deutschen Steuerrecht bestehen. Ohne einen klaren
und vollständigen Wegzug sowie die Reduzierung inländischer Bindungen bleibt die
erhoffte steuerliche Entlastung in vielen Fällen aus






